Satzung

Vereinssatzung

Original vom 19.05.1978, Ergänzungen bzw. Änderungen – jeweils in der Generalversammlung satzungsgemäß verabschiedet am: 19.06.1979; 22.05.1981; 11.05.1987; 28.06.2002; 12.06.2009; 21.01.2011; 03.09.2021)

 

A.  Allgemeines

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „TV 1912 Trais-Horloff“. Er hat seinen Sitz in 35410 Hungen/Trais-Horloff.

§2 – Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Aufwendungen für Tätigkeiten im Interesse des Vereins können ersetzt werden.
  6. Vorstandsmitglieder können eine sogenannte Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrags (gem. § 3, Nr. 26 a EStG) erhalten.
  7. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt vorbehaltlos die Hauptsatzung des Bundes und die Satzungen seiner Fachverbände an.

§3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 – Vereinsämter

Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

B.  Mitgliedschaft

§5 – Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene (Aktive und Passive)
  • Kinder und Jugendliche (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung).

§6 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

§7 – Rechte der Mitglieder

Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.

Eine Vertretung durch die Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft.

Mitgliedern, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

§8 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. die Vereinssatzung anzuerkennen
  2. die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen
  3. die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen pünktlich zu entrichten
  4. die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren
  5. die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten
  6. das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln. Zuwiderhandlungen können schadensersatzrechtliche Folgen nach sich ziehen.

§9 – Beitrag

  1. Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Gebühren und Umlagen sollen im Lastschriftverfahren eingezogen werden (Barzahlung ist möglich). Jedes Mitglied sollte dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilen und für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos sorgen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche in Zusammenhang mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehenden Kosten.
  3. Bei sozialer Notlage kann der Gesamtvorstand auf Antrag die Beitragszahlung stunden, ganz oder teilweise aufheben.
  4. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Mitglied mit der Entrichtung von Beiträgen und Umlagen länger als 6 Monate im Verzug ist und kein Antrag nach §9 Abs. 3 positiv beschieden wurde.

§10 – Austritt

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden.
  3. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

§11 – Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied

  • mit der Entrichtung von Beiträgen, Umlagen länger als sechs Monate in Verzug ist (siehe §9).
  • Mitglieder des Vorstandes in der Öffentlichkeit beleidigt
  • den Verein in der Öffentlichkeit massiv in beleidigender Form kritisiert

Über den Ausschluss der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt.

§12 – Ehrungen

Für besondere Verdienste um den Verein und um den Sport allgemein können verliehen werden:

a)    die Vereins-Ehrennadel in Silber und Ehrenurkunde für 25-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft

b)    die Vereins-Ehrennadel in Gold und Ehrenbrief für 40-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft

c)    die Eigenschaft als Ehrenmitglied für 50-jährige ununterbrochene Mitgliedschaft oder für hervorragende Verdienste um den Verein und (oder) den Sport im Allgemeinen.

Für Ehrungen zählt die Mitgliedschaft erst mit Erreichung des 16. Lebensjahres.

Aktive Sportler erhalten für

a)    100 Spiele in Seniorenmannschaften die Spielernadel in Bronze

b)    250 Spiele in Seniorenmannschaften die Spielernadel in Silber

c)    500 Spiele in Seniorenmannschaften die Spielernadel in Gold

d)    750 Spiele und mehr in Seniorenmannschaften nach Maßgabe des Vereins eine besondere Ehrung.

Die Verleihung der Vereins-Ehrennadeln wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

Die Ernennung eines Ehrenmitgliedes wird vom Vorstand beschlossen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung vollzogen.

C.  Organe des Vereines

§13 – Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a)    der geschäftsführende Vorstand

b)    der erweiterte Vorstand

c)    die Mitgliederversammlung

§14 – Geschäftsführender Vorstand/Präsidium

Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus:

  1.  drei gleichberechtigten Präsidiums-Mitgliedern und
  2. dem Kassenwart
  3. statt drei gleichberechtigter Präsidiums-Mitgliedern können auch ein 1.Vorsitzende(r) und ein 2.Vorsitzende(r) gewählt werden. Diese Entscheidung obliegt der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

a)    Die Mitglieder des Präsidiums sind in vollem Umfang einzelvertretungsberechtigt genauso wie ein evtl. gewählter 1.Vorsitzende(r).

b)    Der geschäftsführende Vorstand hat das Recht, Entscheidungen herbeizuführen und erforderliche Ausgaben bis zu einer Betragshöhe von € 500,- zu tätigen.

c)    Das Präsidium bzw. der/die 1.Vorsitzende beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben (z.B. Verwaltung, sportlicher Bereich, Öffentlichkeitsarbeit) untereinander. Ein Präsidiums-Mitglied kann auch in Personalunion Leiter einer Abteilung sein.

d)    Das Präsidium bzw. der/die 1.Vorsitzende beruft Sitzungen und Versammlungen ein, führt in ihnen den Vorsitz und leitet sie.

e)    Das Präsidium bzw. der/die 1.Vorsitzende hat der jährlichen Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten.

§15 – Erweiterter Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  1. dem geschäftsführenden Vorstand
  2. dem Schriftführer
  3. den Abteilungsleitern
  4. dem Spielausschuss
  5. den Jugendleitern
  6. den Beisitzern (Anzahl wird nach Erfordernis auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt).

Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung. Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung im Rahmen des §2 dieser Satzung erfolgen. Alle Ausgaben – Ausnahme siehe §14 Abs. 3 – müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach durch den erweiterten Vorstand genehmigt sein. Für alle Anschaffungen größer 1.000,-€ müssen min. 2 schriftliche Kostenvoranschläge eingeholt werden. Andere Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grund nach genehmigt sein.

Der erweiterte Vorstand wird in seiner Gesamtheit alle 4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt und ist ihr gegenüber verantwortlich. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand satzungsgemäß bestellt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen.

Scheiden mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus, und ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung (siehe auch §27) einzuberufen.

Die Amtszeit der in der außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder dauert bis zum turnusmäßigen Wahltermin der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

§16 – Vorstandssitzung

  1. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen.
  2. Der Vorstand muss monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  4. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, kann jedoch auf die nächste Sitzung vertagt werden.
  5. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse inhaltlich aufzunehmen sind.
  6. Die Sitzungen des Vorstandes sind vertraulich.
  7. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Vorstandsmitgliedern unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden oder im Rahmen des §14 Abs. 3 durch den geschäftsführenden Vorstand getroffen werden.
  8. Das Protokoll der vorangegangenen Vorstandssitzung ist zu Beginn der jeweiligen Vorstandssitzung zu verlesen.

§17 – Kassenwart

  1. Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen.
  2. Er hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschliessen und die Abrechnung den Kassenprüfern (§22) zur Überprüfung vorzulegen.

§18 – Schriftführer

  1. Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr und die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  2. Protokolle muss er gemeinsam mit einem Präsidiumsmitglied bzw. dem 1.Vorsitzenden unterzeichnen.

§19 –Abteilungsleiter

Den Abteilungsleitern obliegt die sportliche Leitung der jeweiligen Sparte.

§20 –Jugendleiter

Sind verantwortlich für die jeweilige Jugendabteilung und unterstehen den Abteilungsleitern.

§21 – Beisitzer

Die Anzahl wird nach Erfordernis auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt.

§22 – Kassenprüfer

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten zwei Kassenprüfern, incl. eines Vertreters. Sie werden jährlich von der Mitgliederversammlung gewählt und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§23 – Spielausschuss Seniorenfußball

Der Spielausschuss besteht aus dem Abteilungsleiter Fußball und bis zu 2 Beisitzern. Der Spielausschuss wird nach Bedarf vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

§24 – Veranstaltungen

Dem Vorstand bleibt es überlassen festzulegen, welche Veranstaltungen im laufenden Geschäftsjahr abzuhalten sind. Desgleichen ist es Aufgabe des Vorstandes zu entscheiden, in welcher Art und Form sich der Verein bei Veranstaltungen der Gemeinde oder anderer Vereine beteiligt.

§25 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereines.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und wird zu Beginn des Geschäftsjahres durch den Vorstand einberufen.
  3. Die Einberufung hat durch Aushang im Vereinskasten und durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hungen mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung bei einem Präsidiumsmitglied bzw. der/die 1.Vorsitzende schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.
  5. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

§26 – Inhalt der Tagesordnung

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a)    Eröffnung und Begrüßung durch ein Präsidiumsmitglied bzw. den 1.Vorsitzenden ( = Versammlungsleiter)

b)    Bericht des Kassenwartes

c)    Bericht des Schriftführers

d)    Berichte der Abteilungsleiter

e)    Bericht der Kassenprüfer

f)     Aussprache zu Punkt a – e

g)    Wahl des Wahlausschusses (bei turnusmäßigen Vorstandswahlen)

h)   Entlastung des Vorstandes

i)     Wahl des Vorstandes (bei turnusmäßigen Vorstandswahlen)

j)      Wahl der Kassenprüfer

k)    Beschlussfassung über vorliegende Anträge

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme gem. §7 Satz 1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Beschlüsse der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern.
  2. Der Vorstand ist in seiner Gesamtheit alle 4 Jahre neu zu wählen. In den wahlfreien Jahren entfallen daher die unter Abs. 1 genannten Punkte g) und i).
  3. Die Wahlen erfolgen entweder durch Handzeichen oder schriftlich. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder (Stimmberechtigten) dies verlangt. Die schriftliche Abstimmung hat durch Stimmzettel zu erfolgen. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem / der Versammlungsleiter / in schriftlich vorliegt.
  4. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, durch den Vorstand wählen zu lassen, der die Aufgabe hat, die Wahlen vorzubereiten und durchzuführen. Findet sich kein Wahlausschuss wird die Wahl durch den Versammlungsleiter und zwei bisherige Vorstandsmitglieder durchgeführt. Die Gültigkeit der Wahl ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses ausdrücklich dem Schriftführer zu Protokoll zu bestätigen.
  5. Bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§27 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereines liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 20% der wahlberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang im Vereinskasten und Veröffentlichung erfolgen.

§28 – Ausschüsse

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

D. Schlussbestimmungen

§29 – Haftpflicht

Für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Schäden und Sachverluste auf den Sportplätzen und in den Räumen des Vereines haftet der Verein den Mitgliedern und Nichtmitgliedern nicht.

§30 – Auflösung des Vereines

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst.
  2. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch Aushang im Vereinskasten und Veröffentlichung mindestens 2 Wochen vorher (§25 Abs.3).
  3. Für den Fall der Auflösung des Vereines werden der 1. Vorsitzende (ein Präsidiumsmitglied), der Kassenwart und der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach den §§ 47 ff. BGB.
  4. Bei der Auflösung des Vereines sowie bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Trais-Horloff, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
  5. Die Auflösung des Vereins oder der Wegfall seines bisherigen Zweckes ist nur möglich, wenn ein Drittel der Mitglieder dies beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder sie beschließt, oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter 10 herabsinkt.

§31 – Inkraftreten der Satzung

Durch die vorstehende, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.09.2021 beratene und beschlossene Satzung, erlischt die, in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 21.01.2011 beschlossene Satzung.

Hungen / Trais-Horloff, 03.09.2021

Der Vorstand des TV 1912 Trais-Horloff e.V.

Präsidiumsmitglied        Präsidiumsmitglied          Präsidiumsmitglied       Kassenwart:

Nicole Kopf                    Alexander Grüttner        Claudia Grüttner         Dorothee Parr